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Haftung des Websitebetreibers PDF Drucken
Wie haftet ein Websitebetreiber für Rechtsverstöße ? 
Active ImageDer Bundesgerichtshof hat durch zwei Grundsatzentschiedungen mehr Klarheit in die Haftung der Websitebetreiber gebracht. 
Haftung des Websitebetreibers

Zu Fragen der Verantwortung von Websitebetreiber für Inhalte hat es im Jahr 2007 zwei grundlegende Entscheidungen des BGH gegeben. In der Rolex-Entscheidung vom 19.4.2007 (I ZR 35/04) stellte der BGH klar, dass einen (Auktionsplattform-) Betreiber im Internet keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das Geschäftsmodell in Frage stellen. Grundsätzlich sind Filter für das Erkennen rechswidriger Inhalte ausreichend. Erkennt der Filter im Einzelfall einen ungesetzlichen Inhalt nicht, so wird dies regelmäßig kein Verschulden des Betreibers auslösen können.

In einer Entscheidung vom 27.3.2007 (VI ZR 101/06) stellte der BGH klar, dass die Kenntnis des Betreibers vom Autor eines rechtswidrigen Inhalts seine Störerhaftung nicht ausschließt.

Im Ergebnis gibt es nach der Rechtsprechung des BGH keine generelle Pflicht zur Überwachung von Nutzern oder Kunden der Website. Erst wenn der Betreiber auf ein rechtswidriges Verhalten hingewiesen wird, muss er die Rechtsverletzung beseitigen (z.B. den Beitrag oder das Angebot entfernen) und für die Zukunft geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Als Vorsorge reicht regelmäßig der Einsatz von Filtersoftware aus.

Die Entscheidungen des BGH finden Sie im Volltext und kostenfrei unter www.bundesgerichtshof.de.

 
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